Satzung der Joseph-Haas-Gesellschaft e.V.

§ 1 Name und Sitz

Die Joseph-Haas-Gesellschaft
e.V. mit Sitz in München (eingetragen in das Vereins-register
Nr. 4559, Amtsgericht München AR 2249/49) verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Förderung von Aufführungen der Kompositionen von Joseph Haas, Verbreitung seiner Werke, Weckung des Verständnisses für dessen Kunst in weiten Volkskreisen, Zusammenschluß der Freunde seiner Kunst, Veranstaltungen von Joseph-Haas-Musikfesten
b) Sammlung von Literatur, Berichten und Archivalien über das Schaffen und Wirken des Meisters.
c) Förderung hochbegabter Komponisten, deren Schaffen den künstlerischen Vorstellungen von Joseph Haas entspricht.
Der Verein verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke, Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können volljährige Personen sowie juristische Personen und Behörden werden. Die Anmeldung zur Aufnahme ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
Der Mitgliedsbeitrag, der durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird, ist jährlich für das Geschäftsjahr, das vom 1. Januar bis 31. Dezember läuft, zu entrichten. In besonderen Fällen kann der Vorstand den Beitrag teilweise oder ganz erlassen.

Die Mitgliedschaft geht verloren
a) durch Tod,
b) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluß der Mitgliederver-sammlung bei erheblichen Verstößen gegen die Satzung erfolgen kann.
c) durch Austritt, der mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen mußund nur zum 31. Dezember möglich ist.

§ 4 Organe

Die Organe der Joseph-Haas-Gesellschaft sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 5 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Schriftführer, dem Schatzmeister
und bis zu zwei Beisitzern. Er wird auf vier Jahre gewählt.
Die Joseph-Haas-Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Mit-glied des Vorstandes einzeln vertreten. Im Innenverhältnis sind die Mitglieder des Vorstandes jedoch verpflichtet, nur bei Verhinderung des Präsidenten diesen in der Reihenfolge laut Satz 1 zu vertreten.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Der Vorstand beruft und leitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlung. Der Schriftführer hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Schriftführer und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschafts-bericht zu erstatten.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über
a) den Rechenschaftsbericht des Vorstandes

b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Neuwahl des Vorstandes

Ordentliche Mitgliederversammlungen finden jährlich einmal
statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse der Joseph-Haas-Gesellschaft es erfordert oder wenn mindestens 20 Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung verlangen. Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest und beruft diese durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einladung hat mindestens eine Woche vor der Tagung zu erfolgen.

Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Über die Art der Abstimmung ent-scheidet die Mitgliederversammlung.

Beschlüsse, durch welche die Satzung geändert wird, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern und ehemalige verdiente Vorstandsmitglieder zu Ehrenpräsidenten ernennen.

§ 7 Auflösung

Die Auflösung der Joseph-Haas-Gesellschaft wird von der außerordentlichen Mit-gliederversammlung mit zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Ver-mögen des Vereins an die Staatliche Hochschule für Musik in München, die es für die ausschließliche und unmittelbare Förderung der Musik, insbesondere der Werke von Joseph Haas, zu verwenden hat.

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