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Satzung der Joseph-Haas-Gesellschaft
e.V.
§
1 Name und Sitz
Die Joseph-Haas-Gesellschaft
e.V. mit Sitz in München (eingetragen in das Vereins-register
Nr. 4559, Amtsgericht München AR 2249/49) verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins
ist die Förderung der Kunst. Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch a) Förderung von Aufführungen der
Kompositionen von Joseph Haas, Verbreitung seiner Werke, Weckung
des Verständnisses für dessen Kunst in weiten Volkskreisen,
Zusammenschluß der Freunde seiner Kunst, Veranstaltungen von
Joseph-Haas-Musikfesten b) Sammlung von Literatur, Berichten
und Archivalien über das Schaffen und Wirken des Meisters.
c) Förderung hochbegabter Komponisten, deren Schaffen den künstlerischen
Vorstellungen von Joseph Haas entspricht. Der Verein verfolgt
nicht eigenwirtschaftliche Zwecke, Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder können
volljährige Personen sowie juristische Personen und Behörden
werden. Die Anmeldung zur Aufnahme ist an den Vorstand zu richten,
der über die Aufnahme entscheidet. Der Mitgliedsbeitrag,
der durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird, ist jähr-lich
für das Geschäftsjahr, das vom 1. Januar bis 31. Dezember
läuft, zu entrichten. In besonderen Fällen kann der Vorstand
den Beitrag teilweise oder ganz erlassen. Die Mitgliedschaft
geht verloren a) durch Tod, b) durch förmliche Ausschließung,
die nur durch Beschluß der Mitgliederver-sammlung bei erheblichen
Verstößen gegen die Satzung erfolgen kann. c) durch
Austritt, der mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen muß
und nur zum 31. Dezember möglich ist.
§ 4 Organe
Die Organe der Joseph-Haas-Gesellschaft
sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand
§ 5 Vorstand
Der Vorstand besteht
aus dem Präsidenten, dem Schriftführer, dem Schatzmeister
und zwei Beisitzern. Er wird auf vier Jahre gewählt. Die
Joseph-Haas-Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich
durch jedes Mit-glied des Vorstandes einzeln vertreten. Im Innenverhältnis
sind die Mitglieder des Vorstandes jedoch verpflichtet, nur bei
Verhinderung des Präsidenten diesen in der Reihenfolge laut
Satz 1 zu vertreten. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung,
die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung
des Vereinsvermögens. Der Vorstand beruft und leitet die
Verhandlungen der Mitgliederversammlung. Der Schriftführer
hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung
ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Schriftführer und einem
weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist. Der Schatzmeister
verwaltet die Kasse und führt ordnungsgemäß Buch
über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung
einen Rechenschafts-bericht zu erstatten.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung
beschließt über a) den Rechenschaftsbericht des Vorstandes
b) die Entlastung des Vorstandes c) die Neuwahl des Vorstandes
Ordentliche Mitgliederversammlungen finden jährlich einmal
statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu
berufen, wenn das Interesse der Joseph-Haas-Gesellschaft es erfordert
oder wenn mindestens 20 Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der
Gründe die Berufung verlangen. Der Vorstand stellt die Tagesordnung
für die Mitgliederversammlung fest und beruft diese durch schriftliche
Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung ein.
Die Einladung hat mindestens eine Woche vor der Tagung zu erfolgen.
Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Über die Art der Abstimmung ent-scheidet die Mitgliederversammlung.
Beschlüsse, durch welche die Satzung geändert wird, bedürfen
einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes verdiente
Mitglieder zu Ehrenmitgliedern und ehemalige verdiente Vorstandsmitglieder
zu Ehrenpräsidenten ernennen.
§ 7 Auflösung
Die Auflösung
der Joseph-Haas-Gesellschaft wird von der außerordentlichen
Mit-gliederversammlung mit zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder
beschlossen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zwecks fällt das Ver-mögen des Vereins
an die Staatliche Hochschule für Musik in München, die
es für die ausschließliche und unmittelbare Förderung
der Musik, insbesondere der Werke von Joseph Haas, zu verwenden
hat.
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